Das betreffende Wohnobjekt (im Bestand) muss vom Verkehrslärm einer Landesstraße beschallt werden
Schutzwürdig im Sinne dieser Richtlinie sind alle Objekte die dem ständigen Wohnzweck des Antragstellers dienen (Hauptwohnsitz). Nicht in diese Regelung fallen z.B. Neubauten, Zubauten, Aufstockungen, Zweitwohnsitze, Wochenendhäuser, reine Gastgewerbebetriebe mit/ohne Fremdenzimmer, Pensionen, Bürogebäude, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Altersheime, Wintergärten u.ä.
Der Antragsteller (Eigentümer oder Mieter) muss einen Nachweis seitens der Gemeinde vorlegen (Meldezettel), dass er das zu fördernde Objekt zumindest 10 Jahre bewohnt (Ausnahme: Erwerb durch Erbschaft). Bei Ansuchen eines Mieters hat dieser zusätzlich eine Bestätigung des Eigentümers über die Zustimmung des "Fenstertausches" vorzulegen.
Das Alter der auszutauschenden Fenster/Türen muss zumindest 10 Jahre betragen. (Gemeindebestätigung des Datums des letzten Fenstertausches bzw. Benützungsbewilligung / Baubewilligung)
Die letzten 2 Punkte gelten jedoch nicht für Neutrassierungen bzw. Straßenumlegungen, d.h. bei diesen betroffenen Objekten entfällt die 10-Jahres Klausel. Für die Frist von 10 Jahren gilt folgende Einschränkung:
Beim Kauf eines bestehenden Hauses (an einer Landesstraße) beginnt die Frist neu zu laufen. Bei Neuanlage einer Lärmschutzmaßnahme können entweder Lärmschutzfenster (bzw. Lüfter) oder Lärmschutzwände realisiert werden.