Der Förderungswerber muss im zu fördernden Objekt seinen Hauptwohnsitz begründen
Der Förderungswerber darf nicht Alleineigentümer eines anderen geförderten Objektes sein
Der Förderungswerber darf nicht zu mehr als 50% Miteigentümer eines anderen geförderten Objektes sein
Der Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger oder diesen gleichgestellt sein
Personen im Haushalt:
Mein (unser) monatliches (Familien)-nettoeinkommen beträgt weniger oder mehr als EUR:
weniger
mehr
Das (Familen-)Jahresnettoeinkommen beträgt ca.
EUR
Es muss zu einer erheblichen Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle kommen.
Eine Förderung kann gewährt werden für:
Sanierungsmaßnahmen an oder in Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen, deren Baubewilligung zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, auß es handelt sich um Maßnahmen, die den Bedürfnissen von behinderten und gebrechlichen Menschen dienen.
die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau bei einem nicht geförderten Objekt bzw. für die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach und
Maßnahmen zur Schaffung von Wohnungen und Wohnheimen in sonstigen Gebäuden, deren Baubewilligung mindestens 20 Jahre zurückliegt.
der Richtwert wird nicht überstiegen
der Richtwert wird überstiegen
Der Heizwärmebedarf beträgt:
kWh/m²
Lebt im gemeinsamen Haushalt eine behinderte (gebrechliche) Person und werden behindertengerechte Baumaßnahmen vorgenommen, ist ein Zuschlag im Ausmaß der anfallenden Kosten, jedoch maximal EUR 15.000, vorgesehen.:
EUR
Die Gesamtförderung setzt sich wie folgt zusammen und wird in Form eines zinsgünstigen Landesdarlehen mit einer Laufzeit von 32,5 Jahren gewährt
Grundförderung
Kindersteigerungsbetrag
Sozialzuschlag
Ortskernzuschlag
Ökozuschlag
Behindertenzuschlag
Das Förderdarlehen beträgt
Darlehenskonditionen für Sanierungsdarlehen
Die jährliche Verzinsung beträgt:
Die jährlichen Annuitäten betragen:
Ihre jährliche Belastung aus dem Landesdarlehen beträgt: