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Überblick & Detailinformationen
Wohnungserrichtungsförderung
Rechtliche Grundlagen für eine Förderung
Es handelt sich um eine geförderte Wohnung nach:
Bitte erfragen Sie bei Verkäufer, Errichtergesellschaft, etc. um welchen Wohnungstyp es sich handelt. Unterschiede gibt es nur hinsichtlich Einkommensgrenzen. Den niedrigsten Einkommensgrenzen unterliegen § 14 Wohnungen gefolgt von § 12- und § 15 Wohnungen
§ 14 WWFSG
§ 12 WWFSG
§ 15 WWFSG
Info Förderungswerber
Als Förderungswerberin oder Förderungswerber tritt die Errichtergesellschaft (die Bauträgerin oder der Bauträger) auf. Dies ist zumeist die (im Grundbuch eingetragene) Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft. Die Förderungswerberinnen oder Förderungswerber müssen den Förderungsantrag beim Amt der Wiener Landesregierung einbringen. Mit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung, nicht aber vor der Bewertung des Bauvorhabens hinsichtlich planerischer und ökologischer Qualität begonnen werden. Die Förderung (und deren Vorteile) werden dann im Zuge der Veräußerung auf die einzelnen Wohnungskäuferinnen oder Wohnungskäufer übertragen.
Info Ökologische Mindeststandards
Förderungsfähig sind grundsätzlich nur noch Wohngebäude, die den Richtlinien des § 2 Neubauverordnung 2007 (in Verbindung mit § 15 Neubauverordnung 2007) entsprechen.
Personen im Haushalt:
Bei allen Personen muss es sich um nahestehende Personen (im Sinne des WWFSG 1989 - § 2 Ziffer 11), wie Ehepartnerin oder Ehepartner, Kinder, Eltern, Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, handeln.
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
6 Personen
7 Personen
8 oder mehr
Mein (unser) jährliches Familiennettoeinkommen beträgt weniger oder mehr als EUR
Grundlage für die Einkommensprüfung ist stets das Jahresnettoeinkommen des gesamten vergangenen Kalenderjahres (das sind die Bruttobezüge inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld, minus Einkommenssteür, minus Sozialversicherungsbeiträge, minus beziehungsweise plus Alimentationszahlungen, minus Pflegeaufwand).
weniger
mehr
Die Wohnnutzfläche beträgt:
m²
Die Nutzflächen der gesamten Wohnungsanlage betragen:
10000 m² oder mehr
weniger als 10000 m²
Sie erhalten ein mit 1% verzinstes 30-jähriges Landesdarlehen in Höhe von EUR
Diese "Hauptförderung" kann im Falle von Kleinbaustellen durch ergänzende Baukostenzuschüsse von bis zu 140 Euro pro Quadratmeter und im Falle hoher ökologischer Standards (Passivhaus) durch ergänzende Baukosten-Zuschüsse von 60 Euro pro Quadratmeter - beziehungsweise von 20 Euro (Wärmerückgewinnung; erneürbare Energieträger) pro Quadratmeter - aufgestockt werden.
In den ersten fünf Jahren der Darlehenslaufzeit werden nur die Zinsen bezahlt. Ab dem sechsten Jahr setzen die Kapitalrückzahlungen ein.
Tilgung
Zinsen p.a.
Annuität gesamt p.a.
1. - 5. Jahr
6. - 10. Jahr
11. - 15. Jahr
16. - 20. Jahr
21. - 25. Jahr
26. - 30. Jahr
Impressum
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